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Rechtsthemen

Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist besser?

Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist besser?

Der Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine schnelle und einvernehmliche Lösung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bieten, birgt aber auch Risiken wie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wer sich unsicher ist oder keine neue Stelle in Aussicht hat, sollte den Aufhebungsvertrag nur nach eingehender Beratung unterschreiben. Eine Kündigung bietet oft mehr Rechtssicherheit und Zeit zur Neuorientierung.

Dr. Robert Blenk
Rechtsanwalt
Überarbeitet: 
November 3, 2024
  •  
Lesezeit: 
3 min.
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Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Im Gegensatz zur Kündigung ist bei einem Aufhebungsvertrag keine Kündigungsfrist einzuhalten, was ihn besonders interessant macht, wenn sich kurzfristig eine neue berufliche Chance ergibt. 

Allerdings können finanzielle Nachteile entstehen, wie etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen.

Kurz und knapp: Aufhebungsvertrag vs. Kündigung

Wann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist

  • Sie bereits eine neue Stelle sicher haben.
  • Der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht und die Einigung durch den Aufhebungsvertrag vorteilhafter ist. Also: Kein Streit vor Gericht.
  • Der Kündigungsgrund vermieden werden soll, etwa bei personen- oder verhaltensbedingten Gründen.

Nachteile eines Aufhebungsvertrags:

  • Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
  • Verlust des Kündigungsschutzes
  • Finanzielle Nachteile bei Arbeitslosigkeit

Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung

Der wichtigste Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag liegt darin, dass eine Kündigung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einseitig ausgesprochen wird, während ein Aufhebungsvertrag (bzw. Aufhebungsvereinbarung) eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien ist. 

Das Bundesarbeitsgericht sagt dazu: 

“Dass die Arbeitsvertragsparteien in Wahrnehmung ihrer auch verfassungsrechtlich durch Art. 2 I GG gewährleisteten Privatautonomie die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung vereinbaren können, steht außer Zweifel. Letzten Endes geht es darum, den von beiden Seiten für angemessen gehaltenen Preis für ein „Abkaufen” des Bestandsschutzes zu ermitteln.”

Außerdem kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit von 12 Wochen zur Folge haben und eine Abfindung nach Maßgabe des § 158 SGB III zu einem weiteren Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen.

Gleichwohl kann auch der Arbeitnehmer aus dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags Vorteile haben: Die Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen ohne Einhaltung der an sich zu beachtenden Kündigungsfrist kann dem Arbeitnehmer die Wahrnehmung einer sich kurzfristig anbietenden beruflichen Chance in einem anderen Unternehmen ermöglichen. Er setzt sich auf diese Weise keinen Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers wegen Verletzung der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist aus.

Liegen personen- oder verhaltensbedingte Gründe vor, die den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, kann der Mitarbeiter durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags der Publizität des Kündigungsgrundes und den daraus folgenden Nachteilen entgehen​.

Unser Rat:

Von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich abzuraten, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis sicher in Aussicht hat.

Dr. Robert Blenk
Rechtsanwalt

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