Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen Arbeitsplätze abbauen muss. Häufig betrifft dies Unternehmen, die ihre Produktionskapazitäten reduzieren oder Restrukturierungen vornehmen. Solche Kündigungen sind oft unvermeidbar, wenn es keine anderen Einsatzmöglichkeiten für den betroffenen Arbeitnehmer gibt.
Außergerichtlicher Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
Nach einer betriebsbedingten Kündigung verzichten Sie gegen eine Abfindung auf eine Klage. Die Norm ist sehr klar formuliert:
“Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.”
Höhe des Abfindungsanspruchs bei betriebsbedingter Kündigung
Die Höhe der Abfindung ist in § 1a Absatz 2 KSchG festgelegt als
“0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses”.
Dies bedeutet: Je länger Sie in einem Unternehmen beschäftigt waren, desto höher fällt die Abfindung aus.
Für die Einbeziehung weiterer Berechnungsfaktoren besteht bei diesem außergerichtlichen gesetzlichen Anspruch kein Raum. Nur so kann sich der Arbeitnehmer nämlich hinreichend Klarheit über die Folgen verschaffen, wenn er von einer Klageerhebung absieht.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung: Was tun?
Unser Tipp:
Bei der Entscheidung, die Abfindung nach § 1a KSchG anzunehmen, ist Vorsicht geboten. Zwar klingt das Angebot oft verlockend, da es einen schnellen finanziellen Ausgleich bietet. Doch könnte der Verzicht auf eine Klage später zu Nachteilen führen, vor allem wenn der Arbeitgeber insolvent wird oder die Kündigung unrechtmäßig war. Eine Klage kann höhere Abfindungen sichern und die Verhandlungsposition stärken.
Warum?
- Keine Sperrzeit:
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auch dann keine Sperrzeit gem. § 159 SGB III auslöst, wenn eine Abfindung vereinbart wird, die höher ist als die in §§ 1 a, 10 KSchG genannten Beträge (BSG 17. 10. 2007 NZA-RR 2008, 1048).
- Sicherheit und Klarheit:
Wenn Sie das Angebot nach § 1a KSchG annehmen, besteht die Gefahr, am Ende mit „leeren Händen“ dazustehen.
Einerseits lassen Sie sich durch ein Verstreichenlassen der Klagefrist die Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung versperren.
Andererseits haben Sie die Abfindung aber noch nicht sicher. Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber noch während laufender Kündigungsfrist eine außerordentliche Kündigung erklärt und damit das Entstehen des Anspruchs auf Abfindung nach § 1 a Abs. 1 S. 1 KSchG verhindert. Denn der Anspruch auf die Abfindung entsteht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.
- Keine Leistungsklage nötig:
Ein gerichtlicher Abfindungsvergleich (“Prozessvergleich”) bringt Ihnen außerdem den Vorteil eines unmittelbar vollstreckbaren Titels nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Wenn Sie sich dagegen auf eine Abfindung nach § 1 a KSchG einlassen, müssen Sie diese dagegen erst im Wege der Leistungsklage geltend machen, um einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erlangen, falls der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt.
- Kein Insolvenzrisiko:
Das alles gilt besonders, falls Sie befürchten, Ihr Arbeitgeber könnte insolvent gehen. Abfindungsansprüche sind vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur einfache Insolvenzforderungen iSv §§ 38, 108 Abs. 2 InsO. Ein nach Verfahrenseröffnung abgeschlossener Vergleich ist jedoch eine Masseverbindlichkeit iSd § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das ermöglicht es Ihnen, mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleich abzuschließen, der wiederum zu einer Rangprivilegierung führt.
Betriebsbedingte Kündigung und Abfindung: Steuern
Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, können aber unter bestimmten Bedingungen ermäßigt besteuert werden. Insbesondere bei außerordentlichen Einkünften wie einer Abfindung können Arbeitnehmer die sogenannte Fünftelregelung in Anspruch nehmen, die den Steuerbetrag auf mehrere Jahre verteilt und so eine Steuerersparnis ermöglicht. Weitere Details zur Besteuerung der Abfindung hier: Einkommensteuer auf Abfindung.