Abfindung: Einkommensteuer berechnen und Steuern senken
In der schriftlichen Einigung sollte bei der Abfindung ausdrücklich festgelegt werden, dass diese „brutto“ vom Arbeitgeber bezahlt wird. Die Parteien können den steuerrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung mit der Festlegung der Fälligkeit frei gestalten. Sie können sogar eine ursprünglich vereinbarte Fälligkeit vor deren Eintritt steuerwirksam in das folgende Kalenderjahr verschieben.
Abfindungen wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind zwar in voller Höhe steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden, wenn es sich um außerordentliche Einkünfte handelt. Abfindungen können als Entschädigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) derartige außerordentliche Einkünfte sein. Es erfolgt dann eine rechnerische Verteilung des steuerpflichtigen Abfindungsbetrages auf fünf Jahre.
Auswirkungen von Turboklauseln auf die Steuer
Häufig vereinbaren die Parteien für den Fall der vorzeitigen Beendigung eine Erhöhung der Abfindung. Dazu ein Formulierungsbeispiel:
“Für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens erhöht sich die nach Ziffer … dieser Vereinbarung vereinbarte Abfindung um … Euro brutto”
Um auch bei Vereinbarung einer solchen “Turboklausel” der Ermäßigung der Einkommensteuer zu unterfallen, ist klarzustellen, dass der Arbeitnehmer lediglich den Zeitpunkt der Beendigung nach vorn schieben kann und dass die vorzeitige Beendigung im Interesse des Arbeitgebers ist. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist eine solche Erhöhung der Abfindung dann unschädlich.