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Abfindung bei sozial ungerechtfertigter Kündigung

Abfindung bei sozial ungerechtfertigter Kündigung

Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung kann Arbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung sichern. Nach den §§ 9, 10 KSchG legt das Gericht die Abfindungshöhe fest, wenn die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis dennoch beendet wird. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach Alter, Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsgehalt und kann in bestimmten Fällen bis zu 18 Monatsgehälter betragen.

Dr. Robert Blenk
Rechtsanwalt
Überarbeitet: 
October 19, 2024
  •  
Lesezeit: 
3 min.
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Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet sozial ungerechtfertigt: Definition

Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber keinen ausreichenden Grund für die Kündigung hat. Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen, die nicht durch 

  • betriebliche, 
  • verhaltensbedingte 
  • oder personenbedingte Gründe 

gerechtfertigt sind. In solchen Fällen kann das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklären und, falls beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung beenden.

Anspruch auf Abfindung bei sozial ungerechtfertigter Kündigung

§§ 9, 10 KSchG bieten eine Möglichkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung im Falle einer sozial ungerechtfertigten Kündigung.

Voraussetzungen

  • ein laufender Kündigungsschutzprozess
  • die Feststellung durch das Gericht, wonach das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst wurde
  • ein Auflösungsantrag seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers.

Und dann?

Hält das Gericht den Auflösungsantrag für begründet, löst es das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf und setzt eine Abfindung fest. Haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Auflösungsantrag gestellt, soll nach überwiegender Meinung die Auflösung ohne Prüfung der Sachgründe erfolgen.

Sozial ungerechtfertigte Kündigung: Höhe der Abfindung

Die Abfindungshöhe liegt dabei im Ermessen des Gerichts

Bei der Ausübung des Ermessens gehen die Gerichte in der Praxis häufig zunächst von dem Regelwert des § 1a Abs. 2 KSchG aus:

von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr

Da die Abfindungshöhe im Einzelfall festzulegen ist, kann die konkrete Höhe deutlich nach unten oder oben abweichen. Das Gericht kann einen geringeren oder höheren Faktor als 0,5 festlegen. Das Gesetz bestimmt in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG selbst Höchstgrenzen und legt nach den Altersstufen unterschiedliche Höchstgrenzen fest. Dabei kann, orientiert am Lebensalter, auch ein Faktor bis zu 1,0 angenommen werden.

Höchstgrenzen der Abfindung

Diese Höchstgrenzen des § 10 KSchG stellen sich wie folgt dar:

  1. Im Normal- oder Regelfall ist die Abfindung auf 12 Bruttomonatsgehälter begrenzt (unabhängig von Alter und Dienstzeit)
  2. Sind Sie über 50 Jahre alt und haben mindestens 15 Jahre im Unternehmen verbracht: bis zu 15 Monatsverdienste
  3. Sind Sie über 55 Jahre alt und haben mindestens 20 Jahre im Unternehmen verbracht: bis zu 18 Monatsverdienste

Wichtig:

Hierbei handelt es sich um Höchstbegrenzungen. Das heißt, die Werte können zwar unterschritten, nicht aber überschritten werden.

Die Begrenzung der Abfindungshöhe dient dem Schutz des Arbeitgebers; das Gericht ist hieran gebunden. Ob der Höchstbetrag ausgeschöpft oder ein niedrigerer Betrag angesetzt wird, hängt davon ab, wie das Gericht die Frage der Angemessenheit einschätzt. Die Gerichte neigen allerdings – insbesondere in der 1. Stufe (Regelfall) – dazu, die Obergrenze des Rahmens auszunutzen​.

Abfindungshöhe bei Rentenalter

Stufen 1 und 2 gelten nicht für Mitarbeiter, die sich bereits im Rentenalter befinden (§ 10 Abs. 2 S. 2 KSchG). Ab dem Erreichen des Alters der Regelaltersrente, das stufenweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird, gilt diese Anhebung der Höchstgrenzen nicht, sodass die Abfindung auf höchstens 12 Bruttomonatsgehälter begrenzt ist.

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