Wann muss die Kündigung bei der Agentur für Arbeit gemeldet werden?
Sobald Sie eine Kündigung erhalten, besteht eine Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit. Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Wenn zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate liegen, müssen Sie die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung vornehmen. Dies ist entscheidend, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrfrist von einer Woche führen.
Arbeitslos melden trotz neuer Stelle?
Ja. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,
- ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht
- oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Auch ist für die Pflicht zur Meldung der Kündigung bei der Agentur für Arbeit unerheblich, ob aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
Wie Kündigung bei der Arbeitsagentur melden?
Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts aus.
Sie können sich online, schriftlich oder persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden sowie telefonisch unter der gebührenfreien Service-Nummer 0800 4 555500. Viele hilfreiche Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.
Sperrzeit vermeiden durch rechtzeitige Meldung
Eine rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit ist entscheidend, um Sperrzeiten zu verhindern. Wenn Sie sich zu spät melden, riskieren Sie eine Sperrfrist von mindestens einer Woche. Diese Sperrzeit wird auf die gesamte Bezugsdauer angerechnet, was bedeutet, dass Ihnen weniger Arbeitslosengeld zur Verfügung steht.
Warum muss ich mich arbeitslos melden?
Die frühzeitige Meldepflicht hat zum Ziel, Zeiten der Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen. Der Vermittlungsprozess soll so frühzeitig wie möglich einsetzen können. Die Vorschrift des § 38 SGB III sieht daher vor, dass sich jede Person, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit melden muss. Wenn Sie sich verspätet arbeitssuchend melden, droht Ihnen eine 1-wöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeldbezug.