Warum ist die Dreiwochenfrist wichtig?
Die Klagefrist ergibt sich aus § 4 KSchG. Wollen Sie vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, müssen Sie das innerhalb von drei Wochen tun. Klagen Sie nicht rechtzeitig, können Sie die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr gerichtlich geltend machen. Die Kündigung gilt dann gemäß § 7 KSchG als wirksam.
Ausnahme: Unwirksamkeit wegen Schriftform
Seit der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1.1.2004 gilt das für alle Unwirksamkeitsgründe mit Ausnahme des Schriftformerfordernisses. War die Kündigung also ursprünglich ungültig, weil sie Ihnen nicht als handschriftlich unterschriebenes Original ausgehändigt wurde, dann ist sie nach den drei Wochen auch weiterhin ungültig.
Wann genau sind die 3 Wochen vorbei?
Der Tag, an dem die Kündigung zugegangen ist, wird nicht mitgerechnet.
Geht die Kündigung zum Beispiel montags zu, beginnt die Wochenfrist daher am Dienstag und endet mit Ablauf des Montags nach drei Wochen um 24.00 Uhr.
Bei gesetzlichen Feiertagen ist die Feiertagsregelung maßgebend, die in dem Bundesland gilt, in dem die Klage zu erheben ist. Maßgeblich ist der Sitz des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts.
Kündigungsschutzklage: Frist versäumt - was tun?
Es gibt die Möglichkeit der Zulassung verspäteter Klagen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt daran verhindert war, eine Klage rechtzeitig zu erheben (§ 5 KSchG).