Grund 1: Kündigungsschutzklage zur Rückkehr ins Arbeitsverhältnis
Eine Kündigungsschutzklage ist für Sie als Arbeitnehmer besonders dann sinnvoll, wenn Sie nach einer Kündigung in Ihr Arbeitsverhältnis zurückkehren möchten. Die Weiterbeschäftigung durch Kündigungsschutzklage dann also das Hauptziel.
Hierzu muss nichts weiter getan werden: Wenn Sie gegen die Kündigung klagen und erfolgreich sind, bleibt Ihr Arbeitsplatz erhalten und der Arbeitgeber muss Sie weiterbeschäftigen.
Grund 2: Abfindung durch Vergleich
Eine vorsorgliche Kündigungsschutzklage lohnt sich auch, um Ihre Verhandlungsposition für eine Abfindung erheblich zu verbessern.
Während eines Kündigungsschutzprozesses können die Parteien nämlich jederzeit einen Vergleich abschließen.
Die Leistung des Arbeitgebers ist dabei die Zahlung der Abfindung, die Gegenleistung des Arbeitnehmers ist der Verzicht auf den Arbeitsplatz.
Kündigungsschutzklage ohne Anwalt?
In der ersten Instanz am Arbeitsgericht können Sie die Kündigungsschutzklage an sich ohne Anwalt einreichen. Es ist aber trotzdem besser, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen, um nichts zu übersehen.
Kündigungsschutzklage: Antrag und Klageschrift
Die Klageschrift muss die Angabe des Klagegegenstandes enthalten. Es muss also die Kündigung benannt sein, die der Arbeitnehmer mit der Kündigung bekämpfen will.
Außerdem muss der Klagegrund angegeben werden. Bei einer Kündigungsschutzklage beschränkt sich dieser nach richtiger Ansicht darauf, dass der Kläger vorträgt, bei wem er beschäftigt war und dass er die Kündigung für unwirksam halte.
Die Klageschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten, etwa diesen:
Klagen und dann trotzdem eine Abfindung akzeptieren: Warum geht das?
Es ist dabei mehr als verständlich, wenn Sie als Arbeitnehmer zwar Kündigungsschutzklage erheben, aber mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung als „Schmerzensgeld“ einverstanden sind, denn …
- Psychologische Hemmschwelle
Durch die Kündigung, deren (meist unerfreuliche) Vorgeschichte und ggf. der Zustimmung von Behörden, sowie des Betriebsrats wurde dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen geführt worden, dass er im Betrieb des Arbeitgebers unerwünscht bzw. im Falle einer betriebsbedingten Kündigung überflüssig ist.
Angesichts der Bedeutung der Erwerbstätigkeit für einen Arbeitnehmer nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein besteht eine erhebliche psychologische Hemmschwelle, trotz der negativen Einschätzung durch den Arbeitgeber und ggf. andere Arbeitnehmer wieder in den Betrieb zurückzukehren.
- Konkrete Benennung von Kollegen
Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung ein obsiegendes Urteil nur dadurch erreichen kann, dass er sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer namentlich benennt.
- Angst vor Überwachung
Hinzu kommt bei einer unwirksamen verhaltensbedingten Kündigung, bei der der Arbeitgeber die gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe nicht beweisen konnte, die nicht selten berechtigte Besorgnis, in besonderem Maße überwacht und mit ausgeprägtem Misstrauen behandelt zu werden.