Warum muss Kündigung schriftlich sein?
Eine Kündigung bedarf der Schriftform nach dem § 623 BGB:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer ein eigenhändig unterzeichnetes Kündigungsschreiben im Original zugehen muss. Wenn der ganze Text einschließlich der Unterschrift handschriftlich verfasst wurde, ist das – ähnlich wie bei einem Testament – kein Problem.
Wann ist die Kündigung unwirksam?
Es reicht nicht aus:
- die Unterschrift einzuscannen
- einen Stempel zu verwenden
- Übermittlungsformen wie Whatsapp, Kopie, Fax, E-Mail oder SMS zu verwenden.
Eine Kündigung, die die Form des § 623 BGB nicht wahrt, ist nach § 125 Abs. 1 BGB nichtig und setzt auch nicht die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage in Gang.
Kündigung: Unterschrift notwendig
„Schriftform“ bedeutet also „Unterschriftsform“. Die Erklärung muss unterschrieben sein, doch es wird nicht verlangt, dass die Unterschrift leserlich ist. Initialen oder einfache Striche reichen aber nicht aus.
Kündigung ohne Kündigungsgrund wirksam?
Ja. Kündigungen müssen keine Gründe enthalten. Auf Seiten des Arbeitgebers erfolgt sogar der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Kündigungsschreiben in der Regel ohne Angabe der Kündigungsgründe.
In besonderen Fällen ist die Angabe des Kündigungsgrundes jedoch gesetzlich vorgesehen (z. B. § 17 Absatz 2 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 22 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)).
Darüber hinaus kann sich die Verpflichtung zur Angabe von Kündigungsgründen aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben.
Wird ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, muss der Kündigende auf Verlangen des Empfängers der Kündigung den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.