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Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Hinweise + Vorlage Kündigungsschreiben)

Kündigung des Arbeitsverhältnis-ses (Hinweise + Vorlage Kündigungs-schreiben)

Sie möchten wissen, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat? Weiter unten finden Sie ein typisches Muster-Kündigungsschreiben. Außerdem geben wir Ihnen einige Hinweise, was nun wichtig ist.

Dr. Robert Blenk
Rechtsanwalt
Überarbeitet: 
October 15, 2024
  •  
Lesezeit: 
3 min.
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Inhaltsverzeichnis

Muster Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Hinweise

Tipp zum Verhalten bei einer Kündigung

Eine Kündigung ist für viele Arbeitnehmer emotional sehr belastend.

Sprechen Sie privat mit ihrer Familie und ihren Freunden darüber, aber nicht im Betrieb, auch nicht mit Kollegen, die sie gut kennen. Ausnahme ist der Betriebsrat, wenn es einen gibt. Geschützte Gesprächsgelegenheiten bieten auch Rechtsanwälte und die Rechtsschutzsekretäre der Gewerkschaften. Gegen Sie am nächsten Tag zur Arbeit wie gewohnt.

Gegen Sie am nächsten Tag zur Arbeit wie gewohnt. Bleiben Sie höflich und korrekt, verhalten Sie sich professionell.

Und: Bleiben Sie höflich und korrekt, verhalten Sie sich professionell.Und: Unterschreiben Sie erst einmal nichts.

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Mit einer Kündigung beendet ein Arbeitgeber durch eine einseitige Erklärung das Arbeitsverhältnis. Anders als bei einem Vertrag ist nicht die Zustimmung der Gegenseite erforderlich.

Wird dabei die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist – die Zeit zwischen Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses – eingehalten, handelt es sich um eine sogenannte ordentliche Kündigung.

Aber auch fristlose sogenannte außerordentliche Kündigungen sind möglich, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Arbeitgeber kann nicht einfach aus einer Laune heraus kündigen. Dies gewährleistet das Kündigungsschutz-Gesetz von 1951, sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat und Sie dort länger als sechs Monate ununterbrochen beschäftigt waren.

Nach dem Gesetz sind drei Arten von Kündigungen gerechtfertigt:

  • Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann möglich, wenn ein Arbeitsplatz im Betrieb weggefallen ist, wenn es auch nach einer möglichen Umschulung keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die gekündigte Person im Unternehmen gibt und dieser Arbeitnehmer nach sozialen Kriterien der am wenigsten schützenswerte ist.
  • Eine personenbedingte Kündigung ist möglich, wenn die gekündigte Person ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann – weil sie dauerhaft krank ist oder keine behördliche Arbeitserlaubnis mehr besitzt, wie beispielsweise ein LKW-Fahrer, der seine Fahrerlaubnis verloren hat.
  • Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt einen gravierenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten voraus. Meist wird zuvor eine Abmahnung ausgesprochen. Neben Diebstahl, Unterschlagung oder Tätlichkeit kommen hier auch fortgesetzte Verspätungen und Arbeitsverweigerung als Gründe in Betracht.

Was gilt bei einer außerordentlichen Kündigung (“fristlose Kündigung”)

Arbeitnehmer können auch die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nur geltend machen, wenn sie innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Klage erheben.

Dies gilt auch für die Rüge, die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei versäumt worden, der Arbeitgeber habe also schon länger als zwei Wochen Kenntnis von dem Kündigungsgrund gehabt: 

“Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.”

Auch hier gilt die Frist von drei Wochen des § 4 S. 1 KSchG.

Das Arbeitsgericht prüft nicht, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, sondern nur, ob ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorlag.

Eine außerordentliche Kündigung kann möglicherweise im Prozess in eine ordentliche umgedeutet werden. Ein isolierter Kündigungsschutzantrag gegen die außerordentliche Kündigung umfasst aber regelmäßig, im Wege der Umdeutung, auch die ordentliche Kündigung.

Muss das Wort “Kündigung” im Kündigungsschreiben enthalten sein?

Nein, die Worte „Kündigung“ oder „kündigen“ müssen dabei nicht gebraucht werden.

Ausschlaggebend ist, ob der Arbeitnehmer die Erklärung des Arbeitgebers als Kündigung verstehen muss. Ist das nicht der Fall, liegt schon keine Kündigungserklärung vor. 

“Sie sind gefeuert” ist – schriftlich erklärt – zwar kein feiner Stil, deswegen aber nicht unwirksam und hinreichend klar.

Dr. Robert Blenk
Rechtsanwalt

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