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Kündigung

Muss ich nach Kündigung weiterarbeiten?

Muss ich nach Kündigung weiterarbeiten?

Ja, solange die Kündigungsfrist läuft, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Sie müssen nach Kündigung noch arbeiten gehen. Deshalb können Sie auch nicht einfach kündigen und nicht mehr kommen.

Dr. Robert Blenk
Rechtsanwalt
Überarbeitet: 
October 15, 2024
  •  
Lesezeit: 
3 min.
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Inhaltsverzeichnis

Warum muss ich in der Kündigungsfrist arbeiten?

Solange die Kündigungsfrist läuft, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) klarstellte, besitzt der Arbeitnehmer auch während dieser Zeit einen Beschäftigungsanspruch

Besonderheit:

Sie als Arbeitnehmer haben aber ein Recht auf angemessen (bezahlte) Freistellung zur Stellensuche. Der Umfang richtet sich nach den Umständen und dürfte mindestens einen halben Tag pro Woche betragen.

Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzverfahrens

Ist die Kündigungsfrist verstrichen und Sie klagen als Arbeitnehmer gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage), müssen Sie in der Regel den Betrieb zunächst einmal verlassen.

Wichtig:

Ihr Arbeitgeber zahlt auch erst einmal keine Vergütung mehr.

Der Arbeitgeber kann aber auch die Fortsetzung der – eigentlich gekündigten – oder einer vergleichbaren Tätigkeit fordern, bis eine endgültige (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung vorliegt. 

Prozessbeschäftigung: Wie funktioniert sie?

Mit einer solchen “Prozessbeschäftigung” wird nicht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Die Parteien schließen vielmehr einen neuen befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrag, bis es zu einem Urteil kommt. Dieser neue Arbeitsvertrag übernimmt dabei häufig die wesentlichen Konditionen des gekündigten Vertrages (z. B. Arbeitszeit, Vergütung). Zwingend ist das aber nicht. Sie können sich mit Ihrem Arbeitgeber für die Zeit bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beispielsweise auch übergangsweise auf andere Arbeitsbedingungen verständigen (z. B. eine reduzierte Stundenzahl).

Was passiert nach dem Kündigungsschutzprozess?

Gewinnt der Arbeitnehmer seinen Prozess und wird das Arbeitsverhältnis auch nicht durch das Gericht aufgelöst, wird es für den Arbeitgeber teuer: Er muss die Vergütung für die Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und der Rechtskraft des Urteils bzw. ab Ausspruch der fristlosen Kündigung nachzahlen.

Das folgt aus den §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB: Der Arbeitgeber ist dadurch in Annahmeverzug geraten, dass er dem gekündigten Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung ermöglichte. 

Laut Bundesarbeitsgericht muss der Arbeitnehmer dabei kein besonderen “Angebot der Arbeitskraft” stellen.

Besondere Fälle

Der Arbeitnehmer war bei Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig

Es gilt nichts anderes; auch in diesem Fall liegt in der Kündigungsschutzklage das stillschweigende Angebot, so bald wie möglich wieder zu arbeiten.

Der Arbeitnehmer lehnt von sich aus eine Weiterarbeit ab

In diesem Fall entfällt die Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Wichtig hierbei ist, dass eine es nicht als “Ablehnung” gilt, wenn sich der Gekündigte weigert, ohne vertragliche Übergangsregelung weiterzuarbeiten. Auch dann wenn die ihm schlechtere Arbeitsbedingungen als die vertraglich vorgesehenen angeboten werden, ist es keine “Ablehnung”.

Und: Der Arbeitnehmer kann jederzeit sagen, dass er doch weiterarbeiten will.

Höhe des Nachzahlungsanspruchs

Der Anspruch auf Entgeltnachzahlung kann bei längeren Verfahren beträchtliche Dimensionen annehmen.

Wichtig:

Der Arbeitnehmer muss sich nach § 11 Nr. 1 KSchG “anderweitigen Erwerb” und nach § 11 Nr. 2 „böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb“ anrechnen lassen. Das ist für Sie aber ohne Bedeutung, wenn Sie keine neue Arbeit finden können.

Bei Teilzeitkräften

Bei Teilzeitkräften ist außerdem zu berücksichtigen, dass nur Erwerb aus dem “frei gewordenen Teil” der Arbeitskraft zu berücksichtigen ist.

Auswirkungen auf Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld mindert den Entgeltzahlungsanspruch nach § 11 Nr. 3 KSchG, doch nützt dies dem Arbeitgeber wenig, da sich die Bundesanstalt die bezahlten Beträge nach § 115 Abs. 1 SGB X bei ihm zurückholen kann (und von dieser Möglichkeit schon aus haushaltsrechtlichen Gründen auch Gebrauch machen wird).

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