Wer hat besonderen Kündigungsschutz?
Der sogenannte besondere Kündigungsschutz oder Sonderkündigungsschutz gilt für besondere Personengruppen, die als schutzbedürftige Arbeitnehmer betrachtet werden. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist hier entweder gar nicht möglich oder nur besonders erschwert umsetzbar.
Zunächst geht es hierbei um Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz, die wegen temporärer oder dauerhafter persönlicher Merkmale besonders schutzbedürftig sind:
- Schwangere
- Elternzeit
- Pflegezeit
- Familienpflegezeit
- Schwerbehinderte Menschen
Daneben auch um den Schutz von Arbeitnehmern, die Funktionen wahrnehmen:
- Angehörige des Betriebsrats
- Vergleichbare Personengruppen gemäß § 15 KSchG
Kündigungsschutz und Sonderkündigungsschutz: Unterschiede
Der ordentliche Kündigungsschutz schützt vor ungerechtfertigten Kündigungen, jedoch unter Berücksichtigung allgemeiner Voraussetzungen. Beim Sonderkündigungsschutz bestehen strengere Regelungen: Für betroffene Personengruppen ist eine Kündigung nur mit einer behördlichen Genehmigung und unter besonderen Umständen möglich.
Sonderkündigungsschutz und Sozialauswahl
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen, in der besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer wie Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder stärker geschützt sind. Der Sonderkündigungsschutz hat somit Auswirkungen darauf, welche Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl gekündigt werden dürfen.