Kündigungsschutzgesetz im Kleinbetrieb: Mitarbeiterzahl
Bei der Kündigung im Kleinbetrieb gilt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Mindest-Anzahl von 11 Mitarbeitern (“Kleinbetriebsregelung”). Auszubildende werden dabei nicht mitgerechnet.
Dieser Schwellenwert des § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Kleinbetrieb gilt aber nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.
Fristen: Ab wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Damit das KSchG Anwendbarkeit findet, muss das Arbeitsverhältnis bereits mehr als sechs Monate bestanden haben, als die Kündigung zugegangen ist. So steht es in § 1 Abs. 1 KSchG.
Hierbei handelt es sich um die sogenannte Wartezeit, die häufig auch als Probezeit bezeichnet bzw. mit dieser verwechselt wird.
Die mehr als sechsmonatige Betriebszugehörigkeit muss ununterbrochen bestanden haben, wobei kurzfristige Unterbrechungen unschädlich sind.
Beschäftigungszeiten, bei denen zwischen dem vorangegangenen und dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ein innerer Zusammenhang besteht, können aber zusammengerechnet werden.
Sinn und Zweck der Wartezeit ist es, den Parteien des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen
Sonderkündigungsschutz trotz fehlender KSchG-Anwendbarkeit
Selbst wenn das KSchG nicht anwendbar ist, können Arbeitnehmer unter den Sonderkündigungsschutz fallen, z. B. durch Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung. Denn: Arbeitgeber müssen auch in Kleinbetrieben ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen, um nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verstoßen.