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Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutz-gesetz anwendbar? Fristen, Kleinbetrieb

Kündigungsschutzgesetz anwendbar? Fristen, Kleinbetrieb

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet Anwendbarkeit, wenn ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und das Unternehmen eine Mitarbeiter-Anzahl von mehr als zehn hat. In Kleinbetrieben ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.

Dr. Robert Blenk
Rechtsanwalt
Überarbeitet: 
October 15, 2024
  •  
Lesezeit: 
3 min.
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Inhaltsverzeichnis

Kündigungsschutzgesetz im Kleinbetrieb: Mitarbeiterzahl

Bei der Kündigung im Kleinbetrieb gilt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Mindest-Anzahl von 11 Mitarbeitern (“Kleinbetriebsregelung”). Auszubildende werden dabei nicht mitgerechnet. 

Dieser Schwellenwert des § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Kleinbetrieb gilt aber nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.

Also:

Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2004 in einem Betrieb mit einer Mitarbeiterzahl von unter 11 eingestellt worden sind, genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.Eine Ausnahme davon besteht, wenn mehr als 5 Mitarbeiterinnen vorhanden sind, die vor dem 31.12.2003 bereits beschäftigt waren.

Fristen: Ab wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?

Damit das KSchG Anwendbarkeit findet, muss das Arbeitsverhältnis bereits mehr als sechs Monate bestanden haben, als die Kündigung zugegangen ist. So steht es in § 1 Abs. 1 KSchG.

Hierbei handelt es sich um die sogenannte Wartezeit, die häufig auch als Probezeit bezeichnet bzw. mit dieser verwechselt wird.

Die mehr als sechsmonatige Betriebszugehörigkeit muss ununterbrochen bestanden haben, wobei kurzfristige Unterbrechungen unschädlich sind.

Beschäftigungszeiten, bei denen zwischen dem vorangegangenen und dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ein innerer Zusammenhang besteht, können aber zusammengerechnet werden.

Sinn und Zweck der Wartezeit ist es, den Parteien des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen

Sonderkündigungsschutz trotz fehlender KSchG-Anwendbarkeit

Selbst wenn das KSchG nicht anwendbar ist, können Arbeitnehmer unter den Sonderkündigungsschutz fallen, z. B. durch Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung. Denn: Arbeitgeber müssen auch in Kleinbetrieben ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen, um nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verstoßen.

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